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In jüngster Vergangenheit hat sich im Finanzbereich ein neuer Begriff etabliert: Factoring. Doch bisher wissen nur wenige, dass sich dahinter eine höchst effiziente Methode zur kurzfristigen Umsatzfinanzierung verbirgt. Das aus den USA stammende Finanzierungsinstrument hält auch hier zu Lande Einzug und ist besonders für mittelständische Unternehmen interessant.

Wenn ein Mittelständler in den letzten Jahren in Liquiditätsnöte geriet, lag der einzige Ausweg oft darin, mit der Hausbank zu verhandeln. Und wenn diese der Meinung war, es sei das Beste, keine weiteren Kredite zu gewähren, sahen sich viele Firmen mit nahezu unlösbaren finanziellen Problemen konfrontiert. Nicht selten führte diese Vorgehensweise zum Konkurs des bedrohten Unternehmens.

Genau an diesem Punkt setzt Factoring an: „Wenn man die Bilanzen kriselnder Unternehmen prüft, zeigt sich, dass häufig der Verkauf von Forderungen die drängendsten Probleme lösen kann“, trifft Dipl.-Wirtsch.-Ing. Werner Weiß von der auf alternative Finanzierungsmethoden spezialisierten Beratungsgesellschaft Tec7 den Kern der Sache. Beim Factoring wird also die Erkenntnis umgesetzt, dass in finanzschwachen Phasen viele Unternehmen Schwierigkeiten haben, einen bestimmten Betrag für einen definierten Zeitraum vorzustrecken. Wie wird dieses Problem nun konkret gelöst?

Normalerweise hat ein Unternehmen nach einer Leistungserbringung offene Kaufpreisforderungen gegenüber seinen Abnehmern. Diese werden vielfach aber erst nach 90 Tagen beglichen. Beim Factoring besteht nun die Möglichkeit für das entsprechende Unternehmen, seine Forderungen an einen Factor zu verkaufen. Von diesem erhält die Firma im Gegenzug sofort den entsprechenden Betrag abzüglich 10 bis 20 Prozent als Sicherungseinbehalt. Mit dieser sofort verfügbaren Liquidität kann das Unternehmen „weiter arbeiten“. Der Factor wiederum führt beim Abnehmer eine Bonitätsprüfung durch und erhält anschließend die Summe der Kaufpreisforderungen nach Ablauf der Zahlungsfrist.

Nach Leistungsumfang werden zwei verschiedene Arten des Factoring unterschieden: echtes und unechtes Factoring.

Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko, d.h. die Gefahr des teilweisen oder vollständigen Forderungsverlustes aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers. Unechtes Factoring kann eher als eine Art Darlehen verstanden werden und wird bislang in Deutschland kaum praktiziert.

Das Standardverfahren des echten Factoring kann modifiziert werden, indem der Abnehmer entweder darüber in Kenntnis gesetzt wird (offenes Factoring) oder nicht (stilles Factoring). Der erste Fall ist der üblichere und bedeutet, dass über den gesamten Zeitraum, in dem das Factoring angewendet wird, Zahlungen nur direkt an das Factoring-Unternehmen möglich sind.

Die zusätzlichen Kosten, die für den Mittelständler durch das Factoring anfallen, variieren teilweise beträchtlich, je nach dem, welche Partner mit dessen Durchführung beauftragt werden. Die Kosten setzen sich aus einer Gebühr auf den Umsatz, Zinsen für die Bevorschussung und sonstigen Gebühren zusammen. „Selbst bei einer sehr niedrigen Factoring-Gebühr von z.B. 0,3 Prozent muss dieser Anbieter nicht automatisch der beste sein“, gibt Weiß zu bedenken, „um die effektiven Kosten für den Kunden zu errechnen, muss man mehrere Faktoren einfließen lassen.“ Aus diesem Grund ist also vor der Beauftragung eine umfassende Recherche unerlässlich.

Allgemein empfiehlt der Geschäftsführer des Finanzberatungsunternehmens aus München den Unternehmen eine strukturierte Vorgehensweise bei der Entscheidung darüber, ob Factoring eine Lösung für sie darstellt und wie es in diesem Fall sinnvoll umgesetzt werden kann. So sollte vor einem möglichen Vertragsabschluss mit einem Factor beispielsweise unbedingt erst einmal festgelegt werden, welche Umsätze dem Factoring überhaupt zugeordnet werden sollen. Eine fundierte Kalkulation der Finanzierung ist dabei ebenso unerlässlich wie entsprechende Rentabilitätsrechnungen.

Auf diese Weise kann jedes mittelständische Unternehmen für sich entscheiden, ob Factoring als erste Hilfe zur Liquiditätsgewährleistung dienen soll oder nicht.