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Umsatzsteuerrechtliche Aspekte des Factoring

Lange Zeit wurde bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring zwischen echtem und unechtem Factoring unterschieden. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2003 (Rs. C-305/01) ist diese Trennung weggefallen, sowohl beim echten wie beim unechten Factoring gilt der Factor als Unternehmer und ist vorsteuerabzugsfähig. Problematisch für die Factoring-Branche erweißt sich eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes aus dem Jahr 2004. Mit der Einführung des §13c UStG haftet der Factor für die durch den Factoring-Kunden noch nicht oder nur teilweise gezahlte Umsatzsteuer. Aufgrund dieser möglichen Mehrbelastung sind Factoring-Gesellschaften natürlich gezwungen, die Factoring-Kosten neu zu kalkulieren. Diese mögliche Mehrbelastung muss in die Preisgestaltung mit einfließen. Das Bundesministerium der Finanzen hat allerdings schon bestimmte Ausnahmen von dieser Haftung bekannt gegeben. Trotzdem hat z. B. der Deutsche Factoring Verband e.V. bereits angekündigt, sich auch weiterhin für eine Abschaffung des §13c UStG einzusetzen.