Die Entwicklung des Factoring in Deutschland wurde durch diverse Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen wesentlich beeinflusst. So erfolgte im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine Streichung von Teilen des § 437 BGB. Darin war geregelt, dass die Haftung für den rechtlichen Bestand einer Forderung beim Verkäufer liegt. Durch den Wegfall dieser Vorschrift ist nun die spezifische Risikoaufteilung zwischen Factor und Factor-Kunde exakter im Rahmen eines Factoring-Vertrages zu vereinbaren. Eine weitere rechtliche Problemstellung im Bereich des Factorings stellen kollidierende Mehrfachabtretungen dar. Im Wirtschaftsgeschehen ist es nicht unüblich, dass ein Lieferant des Factoring-Kunden zur Sicherung seiner Ansprüche, aus der Lieferung von Waren, sich die Forderungen, die der Factor-Kunde aus dem Weiterverkauf dieser Waren erhält, abtreten lässt. Werden diese Forderungen gleichzeitig an einen Factor verkauft, so stellt sich die Frage, wem das Recht an dieser Forderung zusteht. Der Bundesgerichtshof hat hier in Entscheidungen aus den Jahren 1977 (BGH, Urteil v. 19.9.1977, VIII ZR 169/76) und 1978 (BGH, Urteil v. 7.6.1978, VIII ZR 80/77) zu Gunsten des Factors entschieden. Der BGH ist der Ansicht, dass das Factoring als Bargeschäft anzusehen ist. Das heißt durch den Verkauf und die gleichzeitige Abtretung der Forderungen an den Factor wird der Factor-Kunde nicht schlechter gestellt als bei sofortigem Forderungsausgleich durch seine Schuldner. Der Lieferant wird durch das Factoring-Geschäft also nicht schlechter gestellt. Diese Rechtsprechung findet allerdings nur beim echten Factoring Anwendung. Im Falle einer Mehrfachabtretung bei unechtem Factoring stellt sich die Rechtslage anders dar. Erfolgt die Vorausabtretung vor dem unechten Factoring, so gilt die Vertragsbruchstheorie, die als Resultat dazu führt, dass die Zession des unechten Factorings als sittenwidrig und damit ungültig nach § 138 BGB ist. Erfolgt die Abtretung an den Lieferanten des Factors nach dem unechten Factoring, gilt diese Zession als Verstoß gegen das Übersicherungsverbot und ist damit ebenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig. Ein weiterer rechtlicher Aspekt, der in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist das Abtretungsverbot nach § 399 BGB. Ein bestehendes Abtretungsverbot bei Forderungen würde ein Factoring-Geschäft unmöglich machen. Durch die Neuaufnahme des § 354a in das HGB hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit geschaffen, auch die mit einem Abtretungsverbot belegten Forderungen in das Factoring mit aufzunehmen. Der § 399 BGB findet demnach zum Beispiel keine Anwendung, wenn das Rechtgeschäft, auf dem die Forderung beruht sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger ein Handelsgeschäft darstellt – eine weitere Gesetzesänderung, die für die Entwicklung des Factoring-Geschäftes vorteilhaft ist.
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