In diesem Abschnitt wird kurz auf Bilanzierung (nach HGB) von Forderungen im Rahmen des Factorings eingegangen, da die Bilanzierung nicht Schwerpunkt dieser Arbeit ist, wird auf die Bilanzierung nach den IFRS oder nach US-GAAP nicht eingegangen. Abhängig davon, ob echtes oder unechtes Factoring praktiziert wird, ändert sich der Bilanzansatz. Im Falle des echten Factorings werden die Forderungen aus Lieferung und Leistung in der Bilanz um den verkauften Forderungsbetrag reduziert, da hier ein Risikotransfer stattfindet. Ist der vereinbarte Kaufpreis zum Bilanzstichtag noch nicht beim Factoring-Kunden eingegangen, so ist die Forderung gegenüber dem Factor als Sonstiger Vermögensgegenstand in der Bilanz auszuweisen. Beim unechten Factoring ist unter der Bilanz die Position Verbindlichkeiten aus Bürgschaften auszuweisen. Ist wahrscheinlich mit einem Forderungsausfall zu rechnen, muss stattdessen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB gebildet werden.
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