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Stilles und offenes Factoring

Bei diesen Ausgestaltungen wird nicht nach Leistungsumfang, sondern nach Art der Forderungsabtretung unterschieden. Beim offenen Factoring (auch Notification- Factoring) wird der Abnehmer über den Verkauf der Forderung informiert. Mit befreiender Wirkung können die Abnehmer den Rechnungsbetrag dann nur noch an den Factor bezahlen. Wird dagegen das stille Factoring (auch Non-Notification-Factoring) angewendet, ist der Abnehmer über den Verkauf seiner Forderung durch den Factoring-Kunden nicht informiert. Das bedeutet, dass auch weiterhin mit Schuld befreiender Wirkung an den Factoring-Kunden bezahlt werden kann. Anwendung findet dieses Verfahren, wenn von Seiten des Factoring-Kunden die Befürchtung besteht, dass die Zusammenarbeit mit einem Factoring-Unternehmen negative Auswirkungen auf die eigene Reputation haben oder zu Zweifeln bei der Zahlungsfähigkeit führen könnte. Beim halboffenen Verfahren, als Mischform des stillen und offenen Factorings, wird der Abnehmer nur über den Forderungsverkauf informiert, nicht aber über die formelle Abtretung. Die Zahlung kann sowohl an den Factor als auch an den Factoring-Kunden erfolgen. Factoring Gesellschaften stellen im stillen Verfahren höhere Anforderungen an die Bonität, da der Factor sein Risiko durch Missbrauchsmöglichkeiten und durch Durchleitungsrisiken in der Insolvenz erhöht.
 

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