Die zu verbriefenden Forderungen sind das Kernelement jeder geplanten ABS-Transaktion. Dabei müssen die Forderungen aber bestimmte Kriterien erfüllen, ohne die eine Verbriefung nicht möglich ist. Zentrale Merkmale, die die Forderungen aufweisen müssen, sind Prognostizierbarkeit sowie Bewertbarkeit der Rückflüsse.
Diese Kriterien müssen gegeben sein, da die Zweckgesellschaft in der Regel ihrerseits Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber den Investoren zu bestimmten Terminen befriedigen muss. Über Exploration von Vergangenheitswerten, wie etwa der durchschnittlichen Ausfallquote oder des durchschnittlich in Anspruch genommenen Zahlungszieles lassen sich zukünftige Zahlungsströme prognostizieren.
Eine weitere notwendige Bedingung, die Forderungen erfüllen müssen, ist die Möglichkeit, sie rechtlich und organisatorisch aus dem Vermögen des Originators herauszulösen. Ist dies nicht möglich, kann im Rahmen einer ABS-Transaktion kein True-Sale erzielt werden, da die Forderungen dann weiterhin beim Originator zu bilanzieren sind.
Ein rechtliches Problemfeld stellen Abtretungsverbote dar. Besonders im Bereich des Mittelstandes ist es üblich, die Möglichkeit der Abtretung vertraglich auszuschließen. Damit stehen einer Abtretung die Rechte Dritter entgegen und sie ist nicht rechtswirksam durchführbar.
Auch auf die Wahrung des Bankgeheimnisses ist im Rahmen einer ABS-Transaktion zu achten. Verkauft ein Kreditinstitut Forderungen gegen seine Kunden an eine Zweckgesellschaft, so bleibt das Bankgeheimnis gewahrt, wenn die Bank gleichzeitig auch die Rolle des Service-Agents übernimmt. Ist dies nicht der Fall, so ist von den Bankkunden das Einverständnis einzuholen, dass vertrauliche Daten im Rahmen der Verbriefung an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die weiteren Beteiligten einer ABS-Transaktion wie etwa Rating-Agenturen können ohne Einverständnis des Bankkunden Forderungsdaten erhalten, wenn diese anonymisiert sind und sich diese Institutionen zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
Übernimmt der Originator auch gleichzeitig die Funktion des Service Agents, so ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass jederzeit erkennbar ist, welche Forderungen aus dem Forderungspool des Originators der Zweckgesellschaft zuzuordnen sind. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass Zahlungseingänge aus verbrieften Forderungen nicht an die Zweckgesellschaft weitergeleitet werden. Ökonomisch sinnvolle ABS-Transaktionen sind nur durchführbar, wenn der Verbriefung ein ausreichendes Volumen an Forderungen zugrunde liegt. Dies ist ab einem verbriefungsfähigen Forderungsvolumen von etwa 10 – 20 Mio. EUR gegeben. Im Jahr 2005 lag das niedrigste Forderungsvolumen bei einer Einzelverbriefung in Deutschland bei 107,78 Mio. EUR. Im Bereich von ABCP-Programmen werden bereits Forderungspakete ab einem Volumen von 5 Mio. EUR verbrieft.
Weitere Forderungsmerkmale, die eine Verbriefung begünstigen, sind Homogenität sowie ein hoher Diversifikationsgrad. Gleichartige Forderungen z. B. hinsichtlich Zahlungsziel, Zahlungsbedingungen und Art erleichtern unter anderem die Bewertung der Forderung und führen damit zu einer Senkung der Kosten für die ABS-Transaktion. Eine ausreichende Diversifikation der Forderungen z. B. hinsichtlich Alter, Beruf oder Wohnort der Forderungsschuldner sowie ein Begrenzung hinsichtlich des maximalen Anteils von einzelnen Schuldnern am gesamten Forderungspool reduziert das potenzielle Ausfallrisiko.