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Buchhalterische und rechtliche Problembereiche

In diesem Abschnitt werden noch kurz ausgewählte buchhalterische und rechtliche Problembereiche im Rahmen von ABS-Transaktionen dargestellt.

Zum einen ist hier die Bilanzierung nach HGB zu nennen. Wenn ein True-Sale angestrebt wird, ist dies nach HGB nur möglich, wenn sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich das Eigentum an den Forderungen übertragen wird. Die rechtliche Eigentumsübertragung erfolgt mittels Abtretung und Kaufvertrag.

Die wirtschaftliche Eigentumsübertragung stellt sich komplexer dar. Hier stellt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Bedingung, dass der Übergang des Bonitätsrisikos auf die Zweckgesellschaft gegeben sein muss. So erfolgt nur bei endgültigen Kaufpreisabschlägen oder variablen, angemessenen Abschlägen in Kombination mit dem Übergang der Bonitätsrisiken auf die Zweckgesellschaft ein Ausbuchen der Forderungen aus der Bilanz des Originators.

Insolvenzrechtlich bedeutsam ist die Problematik eines Konkurses der Zweckgesellschaft oder des Originators. Das Risiko eines Konkurses der Zweckgesellschaft kann durch drei Instrumente reduziert werden. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass z. B. durch ein Kreditinstitut der Zweckgesellschaft eine Liquiditätslinie eingeräumt wird. Die Linie kann dann im Falle von verzögerten Zahlungseingängen aus den verbrieften Forderungen in Anspruch genommen werden, um Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber Investoren erbringen zu können. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer No-Petition-Klausel. Darin erklärt sich die Bank, die die Liquiditätslinie gewährt, bereit, erst nach Ablauf einer vereinbarten Zeitspanne einen Insolvenzantrag zu stellen. Über eine Limited-Resource-Klausel akzeptieren die Transaktionsteilnehmer nur beschränkte Regressmöglichkeiten gegen die Zweckgesellschaft im Insolvenzfall. Das bedeutet es liegt im Interesse der Transaktionsteilnehmer, nicht vorschnell Insolvenzantrag zu stellen.

Steuerliche Aspekte einer ABS-Transaktion betreffen unter anderem die Umsatzsteuer. Nach § 13 c UStG haften Zedent und Zessionar gesamtschuldnerisch für die aus den Forderungen nicht oder nicht vollständig abgeführte Umsatzsteuer. Im BMF-Schreiben vom 24.5.2004 stellen die Finanzbehörden aber klar, dass § 13 c UStG keine Anwendung auf ABS-Transaktionen findet, wenn der Forderungsverkäufer für den Verkauf Gegenleistungen in Geld erhält.