Für Kunden besteht das Interesse an einer Sache oft nicht im Eigentum, sondern deren Nutzung. Die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer beweglichen oder unbeweglichen Sache über einen bestimmten Zeitraum bezeichnet man als Miete. Ein Mietvertrag ist im Wesentlichen durch zwei Parteien gekennzeichnet:
Abb. 2: Mietvertrag
Durch Vermietung bietet der Lieferant seinem Kunden ausschließlich die Nutzungsmöglichkeit gegen Zahlung einer regelmäßigen Nutzungsgebühr, ohne dass dieser das Eigentum an der Sache erwerben muss. Indem der Kunde nur für die laufende Nutzung aufkommen muss anstatt durch einen Kauf eine hohe Kapitalbildung in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten tragen zu müssen, übernimmt der Lieferant die hohe Kapitalbindung und finanziert so seinen Absatz.
Beim Teilzahlungsgeschäft hingegen handelt es sich um einen Kauf auf Raten, bei dem sich der Lieferant das Eigentum an der Sache durch die aufschiebende Bedingung der ratierlichen Kaufpreiszahlung über einen Zeitraum hinweg vorbehält. Dem Kunden wird dieser Kredit der geschuldeten Gegenleistung gewährt zum Zwecke der Absatzförderung
Abb. 3: Teilzahlungsvertrag