Leasingverträge lassen sich nach dem Amortisationsgrad des Leasingobjektes während der Grundmietzeit in Vollamortisations- und Teilamortisationsverträge differenzieren.
Bei einem Vollamortisationsvertrag (Full-Pay-Out-Vertrag) amortisiert der Leasingnehmer die vollständigen Investitionskosten sowie einen Gewinnaufschlag während der unkündbaren Grundmietzeit durch Zahlung der Leasingraten. Im Gegensatz dazu wird bei einem Teilamortisationsvertrag (Non-Full-Pay-Out-Vertrag) die vollständige Amortisation erst nach der unkündbaren Grundmietzeit erreicht. Der noch bestehende Restwert wird dann im Anschluss an die Grundmietzeit durch nachfolgende Leistungen aus dem Vertrag gedeckt. In beiden Varianten findet eine vollständige Amortisation der Kosten des Leasinggebers statt.
Es gibt verschiedene Ausgestaltungsformen bei Voll- und Teilamortisationsverträgen.
Vollamortisationsverträge werden mit und ohne Optionsrechte für den Leasingnehmer geschlossen. Fehlt eine solche Option, steht dem Leasinggeber als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer nach Vertragsende die Herausgabe des Leasingobjektes zu. Ansonsten werden dem Leasingnehmer die Optionen zum Kauf oder zur Mietverlängerung vertraglich eingeräumt. Dadurch ist er berechtigt, nach Ablauf der Grundmietzeit das Investitionsgut entweder zu kaufen oder im Falle der Mietverlängerung den Leasingvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Eine Kombination aus Kauf- und Mietverlängerungsoption ist ebenfalls gebräuchlich.
Teilamortisationsverträge werden unterschieden in Verträge mit Andienungsrecht, mit Mehrerlösbeteiligung und mit Kündigungsrecht. Verträge mit Andienungsrecht befähigen den Leasinggeber dazu dem Leasingnehmer das Leasingobjekt nach Vertragsende zum kalkulierten Restwert anzudienen. Sofern der Marktwert zu diesem Zeitpunkt kleiner als der kalkulierte Restwert ist, erscheint die Ausübung des Andienungsrechts in diesem Fall finanziell günstig.
Bei Verträgen mit Mehrerlösbeteiligung wird das Leasingobjekt nach der Grundmietzeit durch den Leasinggeber oder auf dessen Weisung hin am Markt veräußert. In Abhängigkeit von der Höhe des Verkaufserlöses ergeben sich zwei Szenarien: Wird ein größerer Verkaufspreis als der Restwert erzielt, so erhält der Leasingnehmer eine Mehrerlösbeteiligung. Deckt der Verkaufserlös hingegen die Restamortisation nicht, so ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Differenzbetrages verpflichtet (Nachschusspflicht).
Die Variante mit Kündigungsrecht räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, während der Vertragslaufzeit – unter Berücksichtigung einer Mindestlaufzeit – ordentlich zu kündigen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit darf der Leasingnehmer frühestens kündigen. Kündigt er, so muss er eine Abschlusszahlung leisten, die den Restwert übersteigt. Die Kündigungstermine und Zahlungsmodalitäten werden im Vertrag festhalten. Die Anrechnung von Erlösen aus dem Verkauf oder der Verwertung des Leasinggegenstandes wird regelmäßig bis zu 90 Prozent auf die Abschlusszahlung gestattet. Eine Mehrerlösbeteiligung steht dem Leasingnehmer jedoch nicht zu.