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Bilanzierung nach HGB

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach deutschem Handelsrecht richtet sich nach den steuerlichen Zurechnungskriterien, die durch BFH-Rechtsprechung in Grundsatzerlassen zu Finanzierungs-Leasing-Verträgen festgesetzt wurden. Ist das Objekt dem Leasinggeber zuzurechnen, so wird der Gegenstand zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten in seiner Bilanz aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Demzufolge aktiviert der Leasingnehmer das Objekt nicht. Die vom Leasinggeber vereinnahmten Leasingraten stellen für den Leasingnehmer voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Die Zurechnung des Gegenstandes beim Leasingnehmer hat andererseits die Aktivierung der Anschaffungs- und Herstellkosten mitsamt der zugehörigen Nebenkosten im Anlagevermögen des Leasingnehmers zur Folge. Die Abschreibung ist erfolgswirksam. Außerdem passiviert er eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der Anschaffungs- und Herstellkosten ohne der Nebenkosten. Die Leasingraten des Leasingnehmers bestehen aus einem Zins- und Kosten sowie einem Tilgungsanteil. Der Leasingnehmer kann stets nur den Zins- und Kostenanteil als Betriebsausgabe steuerlich abziehen. Der Tilgungsanteil verrechnet sich mit der Verbindlichkeit erfolgsneutral. Dadurch ergeben sich steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe der Summe aus Abschreibungen, sowie dem Zins- und Kostenanteil der Leasingraten.

In Deutschland erscheint die Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasinggeber für den Leasingnehmer regelmäßig steuerlich vorteilhaft, weil die Leasing-Raten dann vollständig steuerlich abzugsfähig sind und in aller Regel die Summe aus den zulässigen Abschreibungen einer Periode und dem Zins- und Kostenanteil der Leasingraten übertreffen. Bei umso kürzeren Grundmietzeiten kann dieser desto größere Beträge in den Perioden der Grundmietzeit Gewinn mindernd absetzen. Neben diesem ertragsteuerlichen Vorteil kann der Leasingnehmer im gleichen Zuge eine Bilanzverlängerung mit Auswirkung auf die Kapitalstruktur und somit verschlechternder Bonität vermeiden.

Voll- und Teilamortisationserlasse

Beim Operate Leasing erfolgt die Bilanzierung beim Leasinggeber. Die Zurechnung des Leasingobjekts beim Finance Leasing erfolgt jedoch differenziert; und zwar gemäß den Bestimmungen in den Mobilien-Leasing-Erlassen zu Voll- und Teilamortisationsverträgen. Für die Beurteilung, wem das Leasingobjekt zugerechnet wird, ist die Dauer der Grundmietzeit entscheidend. Hierbei ist grundsätzlich zu prüfen, ob die unkündbare Grundmietzeit eines Leasingvertrages mehr als 40 Prozent, jedoch nicht mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. In Abhängigkeit dieser so genannten 40-90-Regel und den Ausgestaltungsformen der Finanzierungs-Leasing-Verträge ergeben sich Bilanzierungsgebote. Die Ergebnisse sind in Tabelle 1 zusammengefasst.

Zurechnung des Leasingobjektes beim
Vertragstyp Leasing-Geber Leasing-Nehmer
Vollamortisation
Leasingvertrag ohne Kauf-
oder Mietverlängerungs-
option
Die Grundmietzeit entspricht der 40-90-Regel Die Grundmietzeit entspricht nicht der 40-90-Regel
Leasingvertrag mit Kaufoption Die Grundmietzeit entspricht der 40-90-Regel und der Kaufpreis ist mindestens in Höhe des durch lineare Abschreibung ermittelten Restbuchwertes oder niedrigeren gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Veräußerung Die Grundmietzeit entspricht nicht der 40-90-Regel oder der Kaufpreis ist bei Einhaltung der 40-90-Regel unter dem Restbuchwert bzw. niedrigerem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung
Leasingvertrag mit Mietverlängerungsoption Die Grundmietzeit entspricht der 40-90-Regel und die Anschluss-miete deckt den Wertverzehr für das Leasingobjekt, der sich auf Basis des Restbuchwertes bei Zugrundelegung einer linearen Abschreibung oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer ergibt Die Grundmietzeit entspricht nicht der 40-90-Regel oder bei Einhal-tung der 40-90-Regel deckt die Anschlussmiete nicht den Wert-verzehr für das Leasingobjekt, der sich auf Basis des Restbuchwertes bei Zugrundelegung einer linearen Abschreibung oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Rest-nutzungsdauer ergibt
Spezialleasingverträge Stets beim Leasing-Nehmer
Teilamortisation
Leasingvertrag mit Andienungsrecht Die Grundmietzeit entspricht der 40-90-Regel Die Grundmietzeit entspricht nicht der 40-90-Regel
Leasingvertrag mit Mehrerlösbeteiligung Die Grundmietzeit entspricht der 40-90-Regel und der Leasing-Geber erhält mindestens 25 Prozent eines möglichen Mehrerlöses Die Grundmietzeit entspricht nicht der 40-90-Regel und der Leasing-Nehmer erhält mindestens 75 Prozent eines möglichen Mehrerlöses
Kündbarer Leasingvertrag Die Kündigung erfolgt frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der BND und die Anrechnung von 90 Prozent des Verkaufserlöses ist auf die Abschlusszahlung erlaubt Kündigung erfolgt vor Ablauf von 40 Prozent der BND und die Anrechnung von mehr als 90 Prozent des Verkaufserlöses ist auf die Abschlusszahlung erlaubt

Tab.1: Erlasskonforme Zurechnung mobiler Wirtschaftsgüter