Bei unzureichender Zahlungsfähigkeit des Kunden übernehmen Hersteller regelmäßig eine Mithaftung für die vertragsgemäße Rückführung der durch den Finanzierungsgeber verauslagten Mittel in Form eines Schuldbeitritts. Auf diese Weise wird eine eigene Verbindlichkeit begründet, wodurch ein gesamtschuldnerisches Haftungsverhältnis entsteht. Es steht dem Hersteller frei den Schuldbeitritt mit dem Gläubiger oder mit dem Schuldner zugunsten des Gläubigers zu vereinbaren. Seine Forderung kann der Gläubiger sowohl gegenüber dem Hersteller als auch gegenüber dem Leasingnehmer geltend machen.
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