Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge in einem Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Finanzierungsgeber des Schuldners für die Erfüllung der Ansprüche gegen den Schuldner einzustehen.
Abb. 8: Beziehungen bei der Bürgschaft
Die Bürgschaft ist keine bloße Haftungsübernahme, da sie Ihren Rechtscharakter nicht aus der Art der Hauptschuld begründet, sondern ihren Rechtsgrund in sich trägt. Sie ist an den Bestand einer Hauptschuld gebunden. Somit erlischt die Bürgschaft, wenn die Hauptschuld erlischt. Vollkaufleute haften als Bürgen stets selbstschuldnerisch. Dadurch steht ihnen keine Möglichkeit zu einer Einrede auf Vorausklage zu, wonach der Gläubiger zunächst eine Zwangsvollstreckung im Vermögen des Schuldners zu betreiben hat. Die selbstschuldnerische Bürgschaftsform erlaubt es dem Finanzierungsgeber sofort Rückgriff auf den Bürgen zu nehmen und erweist sich insofern besicherungstechnisch als praxistauglichste Variante. Sofern der Bürge vom Finanzierungsgeber in Anspruch genommen wird und die Schuld begleicht, hat der Bürge einen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner. Im Leasinggeschäft machen gerade mittelständische Unternehmen von dieser Sicherungsmöglichkeit gebrauch, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft als Bürgen füreinander auftreten.