BGH, Urteil vom 7.6.1978, VIII ZR 80/77
Leitsatz
Die dem Vorbehaltskäufer in AGB erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn auch, die Forderungen aus dem Weiterverkauf – nochmals – im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Factor zu verkaufen und abzutreten.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich beim Abschluß von Kaufverträgen von der Firma M. GmbH vertreten läßt, belieferte ua die Firma G. in laufender Geschäftsbeziehung mit Spezialstahl und Röhren. Forderungen der Firma G. aus dem Weiterverkauf im Oktober und November 1974 erhaltener und berechneter Lieferungen (Rechnung und Lieferung vom 9. Oktober 1974 = 1.059,81 DM; Rechnung und Lieferung vom 7. November 1974 = 8.638,90 DM; Rechnung und Lieferung vom 22. Oktober 1974 = 588,97 DM; Rechnung und Lieferung vom 22. Oktober 1974 = 15.180,69 DM und Rechnung und Lieferung vom 11. Oktober 1974 = 17.110,69 DM) nimmt die Klägerin aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich in Anspruch, und zwar 1.390,50 DM aus dem Weiterverkauf von Röhren an die Firma Sch. & Co gemäß Rechnung vom 31. Oktober 1974, 9.155,91 DM aus dem Weiterverkauf von Röhren an die Firma L. gemäß Rechnung vom 8. November 1974 und 38.068,13 DM (= 19.748,69 DM + 18.319,44 DM) aus dem Weiterverkauf von Stahl an die Firma E. gemäß Rechnung vom 14. und 23. Oktober 1974. Sie beruft sich dabei auf Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) die in den Auftragsbestätigungen der Firma M. GmbH in Bezug genommen worden sind. In Nr IX „Eigentumsvorbehalt“ dieser ALB ist ua bestimmt:
„1. Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Besteller zustehen … .
3. Der Besteller … darf die Vorbehaltsware nur im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen des Abs IX 4 auf uns übergehen … .
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware … .
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen … .
6. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten … „.
Aufgrund von Factoring-Vereinbarungen mit der Firma G. kaufte die Beklagte am 8. November 1974 die Forderungen gegen die Firma Sch. und L. von 1.390,50 DM und 9.155,91 DM, ferner am 16. und 25. Oktober 1974 die Forderungen gegen die Firma E. im Betrage von 19.748,69 DM un 18.319,44 DM nach Maßgabe ihrer AGB und unter Annahme der von der Firma G. erklärten Abtretung. Beim Ankauf übernahm die Beklagte das Delkredererisiko; 90% des jeweiligen Forderungsbetrages überwies sie der Firma G. mit Verrechnungsscheck, 10% wurden ihr auf einem Sperrkonto gutgeschrieben. Die Beklagte unterrichtete die Kunden der Firma G. mit vorformulierten Schreiben vom Ankauf und der Abtretung der Forderung „im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung“ und bat, den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit an sie zu zahlen. Daran hielten sich die Firmen Sch. und E. . Die Firma L. leistete dagegen keine Zahlungen an die Beklagte. Noch vor Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma G. am 18. Februar 1975 erhielt die Klägerin von dieser einen Verrechnungsscheck über 15.255,65 DM. Sie möchte diesen Betrag in voller Höhe auf Forderungen gegen die Firma G. von mindestens 20.000 DM verrechnen, die nach ihrer Darstellung Vorrang vor den Ansprüchen aus den Lieferungen vom Oktober und November 1974 haben und wehrt sich gegen die Anrechnung eines Teilbetrages von 6.890,58 DM der Schecksumme auf die Forderung von 17.110,69 DM aus der Rechnung vom 11. Oktober 1974. Die Klägerin meint, im Hinblick auf den mit der Firma G. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt müsse die Beklagte gemäß § 816 Abs 2 BGB an sie herausgeben, was sie von den Firmen Sch. und E. erlangt habe. Die Forderung der Firma G. gegen die Firma L. habe die Beklagte nicht wirksam erworben.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.458,63 DM (1.390,50 DM + 38.068,13 DM) beantragt und Feststellung begehrt, daß die Forderung der Firma G. gegen die Firma L. von 9.155,90 DM nicht der Beklagten, sondern ihr, der Klägerin, zusteht.
Das Landgericht hat der Klägerin 31.147,83 DM zuerkannt und die Leistungsklage im übrigen (6.890,58 DM), soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Der Feststellungsklage hat das Landgericht stattgegeben; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Die Leistungsklage ist dagegen auf die Berufung der Beklagten – unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die aberkannten 6.890,58 DM weiter verfolgte – ganz abgewiesen worden.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Leistungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, die Klägerin sei bei Abschluß der hier in Rede stehenden Kaufverträge mit der Firma G. von der Firma M. GmbH den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend vertreten worden, mithin aus diesen Verträgen selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Dies und die weitere Feststellung der Vorinstanz, die auf der Rückseite der Auftragsbestätigung der Firma M. GmbH abgedruckten Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gehörten zum Vertragsinhalt, greift die Revision als ihr günstig nicht an.
II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Firmen Sch. und E. hätten die Kaufpreiszahlungen von 1.390, 50 DM und 38.068,13 DM an die Beklagte als Berechtigte geleistet.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, die Firma G. habe die ihr zustehenden Kaufpreisforderungen aus der Veräußerung von Röhren an die Firma Sch. (1.390,50 DM) und aus der Veräußerung von Stahl an die Firma E. (38.068,13 DM) sowohl an die Klägerin, als auch an die Beklagte abgetreten, und zwar an die Klägerin aufgrund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts gemäß Nr IX 4 ALB und „später an die Beklagte im Rahmen des mit dieser geschlossenen Factoring-Geschäfts“. Richtig ist auch, daß bei Doppelabtretungen grundsätzlich nur die erste Abtretung wirksam ist (Prioritätsprinzip), so daß es in der Tat, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, „zunächst“ darauf ankommt, „welcher Prozeßpartei die Forderungen der Firma G. zeitlich eher abgetreten worden sind“.
Diese Frage ist vom Berufungsgericht – freilich ohne nähere Begründung – richtig dahin beantwortet worden, daß die beiden Forderungen zeitlich eher an die Klägerin und später an die Beklagte abgetreten worden sind. Das folgt aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien und aus den von ihnen vorgelegten Urkunden. Der Auftrag für die Lieferung der Röhren, die zum Weiterverkauf an die Firma Sch. bestimmt waren, ist namens der Klägerin jedenfalls vor dem 9. Oktober 1974 (Rechnungsdatum und Lieferdatum) bestätigt worden. Mit der Auftragsbestätigung wurde die Vorausabtretung der Forderung aus dem späteren Weiterverkauf vollzogen (Nr IX 4 ALB). Die Beklagte hat diese Forderung am 8. November 1974 angekauft und gleichzeitig die Abtretung seitens der Firma G. angenommen. Der Auftrag für die Lieferung von Stahl, der zum Weiterverkauf an die Firma E. bestimmt war, ist von der Klägerin jedenfalls vor dem 11. bzw 22. Oktober 1974 bestätigt worden. Mit der Auftragsbestätigung ist die Vorausabtretung der Forderungen aus dem späteren Weiterverkauf erfolgt (Nr IX 4 ALB). Die Beklagte hat die der Klägerin vor dem 11. Oktober 1974 abgetretene Forderung (19.748,69 DM) am 16. Oktober und die der Klägerin vor dem 22. Oktober 1974 abgetretene Forderung (18.319,44 DM) am 25. Oktober 1974 angekauft und gleichzeitig die Abtretungen seitens der Firma G. angenommen. Eine den genannten Einzelabtretungen zugunsten der Beklagten zeitlich vorausgehende unbedingte oder durch den späteren Ankauf der Forderungen aufschiebend bedingte globale Vorausabtretung, wie sie zwischen Factoring-Banken und ihren Kunden bei Abschluß des Factoring-Mantelvertrages nach den Erfahrungen des erkennenden Senats in der Regel vereinbart wird, hat die Beklagte nicht behauptet. Demgemäß hat sie dem wiederholten Hinweis der Klägerin, der Prioritätsgrundsatz streite für sie, lediglich entgegengehalten, auf die Priorität komme es nicht an. Fehlt es selbst an einer durch späteren Ankauf der Forderungen aufschiebend bedingten globalen Vorausabtretung im Faktoring-Mantelvertrag und haben die Einzelabtretungen an die beklagte Factoring-Bank ohnehin keine Priorität gegenüber der Vorausabtretung zugunsten des Vorbehaltsverkäufers (Klägerin), so stellt sich im vorliegenden Fall die lange umstrittene, vom erkennenden Senat inzwischen im Urteil vom 19. September 1977 – VIII ZR 169/76 – (BGHZ 69, 254) für das echte Factoring verneinte Frage der Sittenwidrigkeit einer derartigen regelmäßig mit nachfolgenden Abtretungen zugunsten von Vorbehaltsverkäufern (Warenkreditgebern) kollidierenden globalen Vorausabtretung nicht. Soweit das Berufungsgericht das Kollisionsproblem globaler Vorausabtretungen zugunsten von Geldkreditgebern oder Factoring-Banken mit Vorausabtretungen zugunsten von Warenkreditgebern behandelt, liegen seine Erwägungen deshalb neben der Sache. Auf die Unstimmigkeiten im angefochtenen Urteil hat die Revision mit Recht aufmerksam gemacht.
2. Nach der Sachlage im vorliegenden Rechtsstreit ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob trotz Vorrangigkeit der Abtretung aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten der Klägerin die Zweitkäufer, dh die Firmen Sch. und E., gleichwohl an die Beklagte als materiell Berechtigte gezahlt haben. Für die Beantwortung dieser Frage gewinnen allerdings Eigenarten des echten Factorings entscheidende Bedeutung, auf die der erkennende Senat bereits bei der Lösung der Kollision zwischen aufschiebend bedingter globaler Vorausabtretung bei echtem Factoring und nachfolgender Abtretung zugunsten von Warenkreditgebern abgehoben hat (Senatsurteil vom 19. September 1977 aaO). a) Die Firma G. war berechtigt, die Vorbehaltsware „im normalen Geschäftsverkehr“ zu ihren „normalen Geschäftsbedingungen“ zu veräußern (Nr IX 1 ALB). Das ist geschehen. Die daraus erwachsenen Forderungen sind der Klägerin bereits beim Erwerb der Vorbehaltsware von der Firma G. abgetreten worden (Nr IX 4 ALB).
Nach Nr IX 5 ALB wäre die Firma G. ferner berechtigt gewesen, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen bei den Firmen Sch. und E. einzuziehen. Nur auf Verlangen der Klägerin wäre sie verpflichtet gewesen, die Schuldner sofort von der Abtretung an die Klägerin zu unterrichten (Nr IX 6 ALB). Einen derartigen Hinweis hat die Klägerin im vorliegenden Falle nicht verlangt. Hätte die Firma G. von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht, so wären die Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Augenblick durch Erfüllung erloschen, in welchem sie den Kaufpreisbetrag von den Zweitkäufern erhielt (§ 362 Abs 1 BGB). Die Zahlung an den zum Einzug Ermächtigten ist eine Leistung an den Gläubiger. Auf das Erlöschen des Schuldverhältnisses ist es ohne Einfluß, ob der Ermächtigte sich im Innenverhältnis zum Gläubiger vertragstreu verhält und die vereinnahmten Beträge an diesen weiterleitet. Dieses mit der Einzugsermächtigung verbundene Risiko trägt der Gläubiger.
b) Das alles zieht auch die Revision nicht in Zweifel; sie wendet sich vielmehr gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne nichts anderes gelten, wenn der zum Einzug der Weiterverkaufsforderung ermächtigte Vorbehaltskäufer den Kaufpreis aufgrund echten Factorings von seiner Factoring-Bank erhalte. Die Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Standpunkt der Vorinstanz entspricht im Ergebnis der Ansicht des erkennenden Senats. Das ergibt sich im Ansatz bereits aus der schon zitierten, nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung vom 19. September 1977 (aaO S 258).
Die Auslegung der von der Klägerin nach Maßgabe ihrer ALB (Nr IX 5) erteilten Einzugsermächtigung, daß sie auch den Verkauf und die Abtretung der aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Geschäfts gestattet, beeinträchtigt berechtigte Belange des Vorbehaltsverkäufers nicht, sondern ist auch ihm gegenüber interessengerecht. Wird nämlich die Gegenleistung hierfür von einer Factoring-Bank im Rahmen eines echten Factoring-Geschäfts durch Barzahlung, Scheck oder Überweisung auf ein Konto des Vorbehaltskäufers/Factoring-Kunden bewirkt, so ist das wirtschaftlich nicht anders zu werten, wie eine entsprechende Zahlung des Zweitkäufers selbst. Das ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
aa) Die Firma G. hat im vorliegenden Falle von der Beklagten durch Verrechnungsscheck vom 8. November 1974 1.251,45 DM (= 90% der Weiterverkaufsforderung gegenüber der Firma Sch. von 1.390,50 DM) erhalten, ferner durch Verrechnungsscheck vom 16. Oktober 1974 17.773,83 DM (= 90% der Weiterverkaufsforderung gegenüber der Firma E. von 19.748,69 DM) und schließlich durch Verrechnungsscheck vom 25. Oktober 1974 16.487,50 DM (= 90% der Weiterverkaufsforderung gegenüber der Firma E. von 18.319,44 DM). Da die Beklagte mit der Firma G. unstreitig echte Factoring-Geschäfte abgeschlossen, also das Delkredererisiko übernommen hat, durfte die Vorbehaltskäuferin die genannten – vor Fälligkeit der Weiterverkaufsforderungen gegenüber den Zweitkäufern – empfangenen Beträge endgültig behalten. Einer Rückerstattungspflicht war sie hinsichtlich dieser Beträge unter keinen Umständen ausgesetzt, insbesondere selbst dann nicht, wenn die Beklagte aus anderen Gründen als Zahlungsunfähigkeit der G.-Abnehmer, zB wegen Mängeln der Verität der angekauften Forderung, für die die Firma G. nach Nr 2 AGB der Beklagten wie gemäß § 437 BGB einzustehen hatte, Ausfülle hinnehmen mußte. Die Beklagte durfte dann lediglich auf das Sperrkonto zurückgreifen, auf welchem die nicht ausgezahlten 10% des Gegenwerts der angekauften Forderungen gutgeschrieben wurden (Nr 4 AGB der Beklagten); gegebenenfalls durfte sie neu angekaufte Forderungen ganz oder teilweise dem Sperrkonto gutbringen. Soweit die Beklagte den Gegenwert der angekauften Forderungen gegen die Firmen Sch. und E. an die Firma G. ausgezahlt hat, besteht deshalb zwischen ihrer Leistung und einer entsprechenden Zahlung beider Zweitkäufer kein Unterschied, der es rechtfertigen würde, den zuerst genannten, hier zu entscheidenden Fall als von der Einziehungsermächtigung gemäß Nr IX 5 ALB nicht gedeckt anzusehen.
bb) Auch der Umstand, daß die Factoring-Banken schon wegen der ihnen zustehenden Gebühren, Provisionen und Spesen den Gegenwert der angekauften Forderung niemals in voller Höhe auszahlen, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Wertung. Auch der auf dem Sperrkonto verbuchte Einbehalt ist eine Leistung der Factoring-Bank an ihren Kunden. Sie unterliegt der späteren Abrechnung, wenn der Abnehmer zahlt. Erhält aber der Kunde der Factoring-Bank, wie hier die Firma G., auf den Gegenwert der angekauften Forderung endgültig einen Betrag, der ihre eigene Kaufpreisschuld gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer (Klägerin) deutlich übersteigt (im Falle Sch.: 1.251,45-1.059,81=201,64; im Falle E.: 17.773,83-17.110,69 =663,14 und 16.487,50-15.180,60=1.306,81, vgl oben S 2 und 11), so ist dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin, welchem der verlängerte Eigentumsvorbehalt dient, noch in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
cc) Wird mithin der Vorbehaltsverkäufer durch die Leistung der Factoring-Bank beim echten Factoring wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Zweitkäufer selbst oder für diesen ein Dritter den Gegenwert der Forderung aus dem Weiterverkauf an den einzugsberechtigten Vorbehaltskäufer zahlt – wobei das Risiko der Ablieferung des Geldes an den Vorbehaltsverkäufer in allen drei Fällen gleich groß ist – so wird ein sachgerecht denkender Vorbehaltsverkäufer bei solcher Fallgestaltung gegen eine Factoring-Zession nichts einzuwenden haben und sie deshalb dem Vorbehaltskäufer gestatten (vgl Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd IV, § 52 V 2.b S 586ff, 589, 590). Die Verwertung der Weiterverkaufsforderung im Wege echten Factorings bedeutet, wie dargelegt, nichts anderes als ihre Umwandlung in bares Geld, das der Vorbehaltskäufer – hier in Höhe von 90% des Forderungsbetrages – sofort, und zwar regelmäßig lange vor Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gegenüber dem Zweitkäufer, erhält und das ihn in die Lage versetzt, seine Lieferantenschulden pünktlich zu erfüllen. Dabei wird nicht verkannt, daß auch das echte Factoring keine Gewähr dafür bietet, daß der der Factoring-Bank angeschlossene Kunde nicht in Vermögensverfall gerät; andererseits unterliegt er einem wirtschaftlichen Zwang, mit dem ihm von der Factoring-Bank gezahlten Geldern seine Lieferanten zu bezahlen (vgl dazu Serick aaO S 589; Bette, Das Factoring-Geschäft, 1973, ua S 86).
Das in Nr IX 6 ALB geregelte Abtretungsverbot hindert nicht, die von der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung dahin auszulegen, daß dem Vorbehaltskäufer die Zession der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines echten Factoring-Geschäfts gestattet ist. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach untersagt ihm dieses Abtretungsverbot lediglich, zusätzlich zu dem gewährten Warenkredit mittels einer Sicherungszession Geldkredit in Anspruch zu nehmen, dh durch Eingehen von neuen Darlehnsverbindlichkeiten die Sicherung des Warenkredits zu schmälern oder ganz auszuhöhlen. Durch die auf kaufrechtlicher Grundlage vollzogene Abtretung werden aber beim echten Factoring keine neu begründeten Schulden gesichert, sondern es wird ein Vermögenswertaustausch (Außenstände gegen Bargeld) vorgenommen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Einzugsermächtigung und nochmaliger Forderungsabtretung zugrunde liegen (vgl BGHZ 32, 357, 360 und BGH Urteil vom 25. März 1976 – VII ZR 32/75 – = WM 1976, 470 mwNachw).
dd) War die Firma G. somit aufgrund der Einzugsermächtigung befugt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen echter Factoring-Geschäfte abzutreten, so sind die zunächst der Klägerin zedierten Ansprüche auf die Beklagte übergegangen, als diese in Erfüllung der Factoring-Verträge den Gegenwert am 16. Oktober, 23. Oktober und 8. November 1974 an die Firma G. leistete. Daraus folgt, daß die Firmen Sch. und E. den von ihnen geschuldeten Weiterverkaufspreis an die Beklagte als Berechtigte gezahlt haben.